Die Stadt Cham erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl-S. 796), zuletzt geändert am 28. März 2000 (GVBl. S. 136) –FN BayRS 2020-1-1-I- unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), zuletzt geändert am 26. Juli 1997 (GVBl. S. 323) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 01. März 2001 (GVBl S. 92, ber. S. 190) –FN BayRS 2127-1-1-G- folgende
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Cham
I. Allgemeine Bestimmungen:
§ 1 Eigentum und Verwaltung
1) Die Stadt Cham unterhält aus Gründen des öffentlichen Wohles die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
2) Hierzu gehören:
a) der Friedhof, Flst.Nr. 878 u. 882, Gemarkung Cham
b) der Friedhof, Flst.Nr. 155, Gemarkung Windischbergerdorf.
3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Stadtrat. Der Stadtrat kann die ihm nach dieser Satzung zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten auf die Stadtverwaltung, einen städtischen Ausschuss oder an einzelne Stadtratsmitglieder übertragen.
4) Für Schäden, welche bei der Benützung der städt. Friedhofsanlagen entstehen (Beschädigungen, Entwendungen von Sachen, Personenschäden) haftet die Stadt nur, soweit ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 2 Benutzungsrecht
1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt Cham ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen Personen, die ein Anrecht auf die Beisetzung in einem Familiengrab haben.
2) Soweit eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, gilt das Benutzungsrecht auch für die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen.
3) Andere Personen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Stadtverwaltung beigesetzt werden. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
4) Die Bestattung von Leichen kann außerdem noch auf folgenden Friedhöfen erfolgen:
a) Kirchenfriedhof im Ortsteil Katzberg,
b) Kirchenfriedhof im Ortsteil Untertraubenbach,
c) Kirchenfriedhof im Ortsteil Chammünster,
d) Kirchenfriedhof im Ortsteil Vilzing,
e) Israelitischer Friedhof in Cham.
5) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen und die Beisetzung von Urnen.
§ 3 Einschränkung des Benutzungsrechts
Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Stadtrates ganz oder zum Teil der Benützung entzogen werden. Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Gräber. Von dem im Stadtratsbeschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.
II. Ordnungsvorschriften:
§ 4 Besuchszeiten im Friedhof
1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01.10. - 31.03.) in der Zeit von 08.00 - 17.00 Uhr, im Sommerhalbjahr ( 01.04.-30.09.) in der Zeit von 07.00 - 20.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekanntgemacht.
2) Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.
3) Von der Regelung nach Abs. 1 können vom Friedhofspersonal bei dringendem Bedürfnis Ausnahmen zugelassen werden.
§ 5 Verhalten im Friedhof
1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen und den Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung von Erwachsenen betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen haftbar.
3) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Aufsichtspersonen keine Folge leisten.
§ 6 Verbote
Es ist untersagt:
1) die Ruhe und Weihe des Friedhofs durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen oder den Friedhofsbetrieb sonst wie zu stören;
2) im Friedhof zu rauchen;
3) in den Friedhof Tiere mitzubringen;
4) die Friedhofsanlagen außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege zu betreten und die Wege im Friedhof ohne besondere Bewilligung der Friedhofsverwaltung mit anderen als den bei der Beerdigung und den sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeugen zu befahren, sowie Fahrräder in den Friedhof zu bringen. Diese sind außerhalb des Friedhofs abzustellen;
5) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen;
6) die Friedhofsanlagen einschl. des Friedhofsgeländes, der Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmäler und Gräber zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen- und Blumenbeete sowie die Grabhügel zu betreten, Blumen und Zweige abzureißen, Papier, Kranzteile, Blumen und Unkraut wegzuwerfen sowie Grabschutt, verdorrte Kränze und Blumen, Topfscherben usw. außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzuladen;
7) die Verunreinigung der Brunnen sowie jede übermäßige oder missbräuchliche Benützung der Wasserleitung;
8) das Anbringen von Bodenplatten in den Zwischenräumen der Gräber;
9) im Friedhof Waren (besonders Blumen und Kränze) feilzuhalten, gewerbliche Leistungen anzubieten oder Druckschriften zu verteilen;
10) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof und im Friedhofsvorgelände anzubringen.
§ 7 Gewerbliche Arbeiten und Fahrzeugverkehr
1) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofwärter ausgeführt werden. Während einer Beerdigung sind solche Arbeiten nicht gestattet.
2) Der Friedhofwärter kann von den Gewerbetreibenden einen Nachweis über die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Auftrag des Grabinhabers) verlangen.
3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
4) Für den Verkehr mit Fahrzeugen gilt folgendes:
a) es dürfen nur die Hauptwege befahren werden;
b) während der Bestattungszeiten ist der Verkehr mit Fahrzeugen nicht erlaubt;
c) bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung die Einfahrt von Fahrzeugen in den Friedhof überhaupt untersagen;
d) Traktoren und Pferdefuhrwerke dürfen das Friedhofsgelände nicht befahren.
5) Gewerbetreibende, die trotz Warnung wiederholt gegen diese Anordnungen verstoßen, kann von der Friedhofsverwaltung das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften:
§ 8 Beerdigungszeiten
1) Die vom Leichenschauarzt auszustellende Todesbescheinigung ist nach Vorlage beim Standesbeamten dem Friedhofwärter auszuhändigen. Hier wird die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt festgesetzt.
2) Bei Freireligiösen wird der Beerdigungszeitpunkt von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen bestimmt.
3) Für auswärts Verstorbene ist neben der in Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung der Leichenpass und eine Sterbeurkunde mit vorzulegen.
§ 9 Zuweisung von Gräbern
Die Anweisung der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Bestellung hat bei der Friedhofsverwaltung spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung zu erfolgen.
§ 10 Aushebung und Schließung der Gräber
Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
§ 11 Tiefe der Gräber
Die Mindesttiefe muss von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m, für die von Kindern unter 6 Jahren wenigstens 1,10 m und für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen.
§ 12 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 10 Jahre, bei Gräbern von Kindern bis zu 6 Jahren, 6 Jahre, für Urnen 10 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
1) Maßgebend für die Einteilung des Friedhofs sind die Gräberpläne, die einen Bestandteil der Friedhofssatzung bilden.
2) Die Gräber werden innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und dementsprechend verpflockt.
3) Die Grabnummer ist von der Friedhofsverwaltung in das Grabbuch einzutragen.
4) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Cham. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
§ 14 Einteilung der Grabstellen
2. Die Gräber werden eingeteilt in:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Dreifachgräber
d) Grüfte
e) Kindergräber
f) Urnengrabanlage
2) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne für die einzelnen Grabfelder maßgebend.
3) Bestattungen können jeweils nur in dem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld bzw. in der Urnengrabanlage erfolgen.
4) Die Gräber haben folgende Mindestmaße:
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Länge |
Breite |
Abstand |
Abstand |
Tiefe |
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z. n. Grab |
z. n. Reihe |
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Einzelgräber |
2,04 m |
1,02 m |
0,30 m |
0,90 m |
1,80 m |
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Doppelgräber |
2,04 m |
2,04 m |
0,30 m |
0,90 m |
1,80 m |
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Dreifachgräber |
2,04 m |
3,06 m |
0,30 m |
0,90 m |
1,80 m |
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Kindergräber |
1,20 m |
0,60 m |
0,30 m |
0,90 m |
1,80 m |
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im Mittel |
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Urnengräber |
0,40 m |
0,40 m |
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0,50 m |
§ 15 Nutzungszeit und Nutzungsrecht
1) Die Nutzungszeit wird wie folgt festgesetzt:
a) Kindergräber bis zu 6 Jahren: 6 Jahre
b) Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber: 10 Jahre
c) Grüfte: 10 Jahre
d) Urnengräber: 10 Jahre
2) Das Nutzungsrecht an einem Grab kann grundsätzlich nur von einer natürlichen Person anlässlich eines Sterbefalles erworben werden.
3) Die Stadt kann Grabnutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen einräumen.
4) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben.
5) Zu Lebzeiten kann ein Anrecht auf einen Grabplatz nicht erworben werden. Eine Ausnahme hierzu bedarf der Erlaubnis der Stadtverwaltung..
§ 16 Inhalt des Grabnutzungsrechts
1) Das Grabnutzungsrecht gibt ein Anrecht auf Bestattung in einem von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Grab.
2) Die Grabnutzung steht nur dem Erwerber und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen zu; die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
3) Als Angehörige gelten:
a) Ehegatte
b) Verwandte der absteigenden Linie
c) Verwandte der aufsteigenden Linie
d) Geschwister
e) Ehegatten der unter b) bis d) bezeichneten Personen.
4) Das Nutzungsrecht an Gräbern der unter Ziff. 1 bezeichneten Art kann auf Antrag von der Stadt durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, verlängert werden.
§ 17 Übertragung des Grabnutzungsrechtes unter Lebenden
1) Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann ein Grabnutzungsrecht auf die Angehörigen gem. § 16 Abs. 3 übertragen werden, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten einer dieser Personen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
2) Die erforderliche Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf den neuen Berechtigten erfolgt auf Antrag. Für sie ist eine Gebühr zu entrichten.
§ 18 Übertragung des Grabnutzungsrechtes nach dem Tode des Nutzungsberechtigten
1) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung wirksam zugewendet wurde. Als rechtsgültige letztwillige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person und die Sache unzweideutig zum Ausdruck bringt.
2) Liegt keine letztwillige Verfügung über das Nutzungsrecht vor, wird eine Umschreibung auf Antrag entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen.
3) Nach der Umschreibung, die erst durch Eintrag in die Grabkartei rechtswirksam wird, erhält der neue Nutzungsberechtigte auf Antrag eine Grabbescheinigung ausgestellt. Beantragt der Nutzungsberechtigte die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Tode des Erblassers, so kann das Grabnutzungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 19 Erlöschen des Grabnutzungsrechtes
1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,
a) wenn es abgelaufen und trotz schriftlicher Aufforderung nicht verlängert ist,
b) wenn auf dieses gegenüber der Stadt verzichtet wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr.
2) Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale innerhalb eines Monats entfernt werden, sofern die Stadt nicht auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. Bei Urnengräbern in der Urnenwand ist die beschriftete Edelstahlplatte zu entfernen und durch eine gleiche Edelstahlplatte zu ersetzen. Die vorhandenen Urnen werden auf einem bestimmten Teil des Friedhofes beigesetzt. Sind die Grabmale oder Edelstahlplatten nicht entfernt, so ist die Stadt zu ihrer Beseitigung bzw. Ersatzbeschaffung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten dazu berechtigt.
Wenn die Grabmale trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den bisherigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten aus dem Friedhof entfernt werden, wird der Verzicht auf das Eigentum angenommen.
3) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Stadt neu vergeben werden.
§ 20 Rücknahme eines Grabnutzungsrechtes vor Belegung
Die Stadt kann ein Grabnutzungsrecht, von dem noch kein Gebrauch gemacht wurde, in öffentlichem Interesse zurücknehmen. Der Gebührenanteil für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum wird erstattet.
§ 21 Urnen
1) Urnen können wie folgt beigesetzt werden:
a) In allen Einzel-, Doppel- oder Dreifachgräbern in einer Tiefe von 0,80 m
b) in der Urnenwand
2) Die Beisetzung von Urnen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
§ 22 Benutzungsrecht in Sonderfällen
1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann.
2) Den Benutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden.
§ 23 Leichenausgrabungen und Tieferlegungen
1) Ausgrabungen von Leichen dürfen nur vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer hierfür zuständigen Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mit Zustimmung des Amtsarztes und mit Genehmigung der Stadt unter Einhaltung der hierfür getroffenen Anordnungen statthaft.
2) Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gemäß § 11 eingehalten werden kann. Soweit die Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche deswegen erst nachträglich erfolgen soll, ist dazu die Genehmigung nach Ziffer 1) einzuholen.
3) Bei Ausgrabungen muss der Friedhof geschlossen sein; unbeteiligte Zuschauer müssen ferngehalten werden.
V. Grabmäler und Grabanlagen:
§ 24 Allgemeines
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Stadt (Stadtbauamt) gestattet. Der Stadtrat ist berechtigt, im Rahmen der Richtlinien des RMdI vom 18.01.1937 (RMBliV Sp. 113) Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen usw. beziehen. Das Anbringen von Fotografien an Denkmälern ist nicht gestattet. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler, oder solche, die den Genehmigungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsververwaltung entfernt werden.
§ 25 Genehmigung
1) Die Genehmigung der Stadt (Stadtbauamt) zur Aufstellung von Grabmälern ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
2) Dem Antrag sind prüfbare Darstellungen des Grabmals in zweifacher Fertigung beizugeben und zwar:
a) der Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Schrift- und Schmuckverteilung und der Schriftfarbe,
b) Ausführungszeichnungen in natürlicher Größe, soweit sie zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind,
c) die Schriftzeichnung in natürlicher Größe,
d) bei Grabmälern mit figürlichem Schmuck die zeichnerische Darstellung, wenn diese nicht genügt, kann ein Modell der Bildhauerarbeit verlangt werden.
3) Das steinmetzmäßige Bearbeiten von Grabdenkmälern an Ort und Stelle im Friedhof ist nicht gestattet; außer Metallschriftanbringung.
4) Den Erstellern von Grabmälern und den Hinterbliebenen steht das Stadtbauamt zur kostenlosen Beratung zur Verfügung.
§ 26 Untermauerung der Denkmäler
Die Grabdenkmäler müssen ihrem Umfang, ihrer Höhe und ihrem Gewicht entsprechend unterbaut werden; mindestens auf 1,20 m Frosttiefe. Die Untermauerungsstärken bestimmt im Zweifelsfalle die Stadt (Stadtbauamt).
§ 27 Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der städtischen Friedhofsordnung entspricht.
§ 28 Firmenbezeichnung auf Grabdenkmälern
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden (Schrifthöhe höchstens 1,5 cm).
§ 29 Entfernung von Grabdenkmälern
1) Umgestürzte, stark beschädigte oder sonst im Verfall begriffene Grabmäler, Einfassungen usw. sind durch die Beteiligten entweder zu entfernen oder instandsetzen zu lassen. Wenn die Beteiligten einer Aufforderung der Stadt auf Entfernung oder Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, kann die Stadt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Beteiligten vornehmen lassen oder selbst vornehmen.
2) Die in § 25 dieser Satzung genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt werden.
3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht entfernte Grabmäler, Einfassungen usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
§ 30 Haftung
1) Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
2) Die Stadt Cham haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte des Benutzungsberechtigten verursacht werden. Der 1. Halbsatz gilt nicht, soweit Beschädigungen durch Bedienstete und Beauftragte der Stadt Cham verursacht werden.
IV. Herstellen, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber:
§ 31
1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung) gepflanzt werden. Sie gehen nach Pflanzung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt kann verlangen, dass übergroße Sträucher auf Gräbern auf ein bestimmtes Maß zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen.
2) Alle Gräber, auch Kindergräber, sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instandzuhalten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so wird das Grab von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und mit Rasen angesät. In diesem Falle verfällt die bereits bezahlte Gebühr. Sind die Angehörigen unbekannten Aufenthalts oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.
3) Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 1/2 m breiten Streifen um die Grabstätte.
4) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.
VII. Leichenhaus:
§ 32 Allgemeines
Das Leichenhaus dient der Aufnahme, Aufbewahrung und Aussegnung von Leichen und zur Vornahme sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten, wie Obduktionen usw.
§ 33 Benutzungszwang
1) Die Leichen aller im Stadtgebiet verstorbenen Personen müssen innerhalb von 8 Stunden nach Eintritt des Todes, die Nachtzeit (20.00 - 07.00 Uhr) nicht eingerechnet, nach der vorgeschriebenen ersten Leichenschau in das Leichenhaus übergeführt werden. Die öffentliche Schaustellung von Leichen in Privathäusern ist nicht gestattet.
2) Leichen, die von auswärts in den Stadtbezirk Cham gebracht werden, sind sofort nach ihrem Eintreffen in das Leichenhaus zu schaffen.
3) Die Vorschrift des Abs. 1) gilt auch für Leichen, die nach auswärts übergeführt werden sollen. Die Überführung vom Sterbehaus, insbesondere vom Leichenhaus des Krankenhauses in das auswärtige Leichenhaus ist gestattet, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 18 Stunden ausgeführt werden kann.
§ 34 Aufbahrung im Leichenhaus
1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen bis sie bestattet oder übergeführt und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
2) Soweit Leichenklimatruhen vorhanden sind, erfolgt die Aufbahrung der Leichen während der Monate Mai mit September in diesen. Außerhalb dieser Zeiten kann die Friedhofsver waltung die Aufbahrung in einer Leichenklimatruhe im Einzelfall anordnen, wenn die Witterungsverhältnisse oder der Zustand der Leichen dies erforderlich machen.
3) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Die Angehörigen der Verstorbenen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen.
4) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder aus Pietätsgründen (z.B. abstoßendes Aussehen der Leiche) die Leiche im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden.
5) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.
§ 35 Leichenöffnungen
1) Die Leichenöffnungen finden nur im Sektionsraum des Leichenhauses statt.
2) Leichen werden zu Öffnungen nur dann herausgegeben, wenn die Öffnung von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft oder von einer hierfür sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeidienststelle angeordnet werden, oder wenn die ausdrückliche Einwilligung der Angehörigen der Verstorbenen schriftlich nachgewiesen wird. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. Der Wille des Ehegatten geht demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernten Verwandten oder des Verlobten vor. Kommt bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades keine Einigung zustande, so unterbleibt die Herausgabe der Leiche. Erklärungen von Angehörigen, die nicht geschäftsfähig sind, bleiben außer Betracht.
3) Von der Leichenöffnung ist vorher der zuständige Amtsarzt zu verständigen.
§ 36 Zutritt zum Leichenraum
1) Der Eintritt in den Leichenraum ist nur dem zuständigen Friedhofspersonal und dem jeweils amtierenden Arzt gestattet. Die Angehörigen (§ 35 Abs. 2) dürfen während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein des Leichenwärters den Leichensaal betreten. Das Berühren der Leiche ist ihnen verboten.
2) Vorstehende Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn das Leichenhaus von Personen in amtlicher Eigenschaft betreten wird.
§ 37 Verwendete Leichendienstgegenstände
1) Die zur Aufbahrung verwendeten Geräte und Pflanzen dürfen weder veräußert noch außerhalb des Friedhofs verwendet werden.
2) Kränze, Sträuße, Blumen, Schleifen und dgl. dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Der Abraum hiervon darf nur an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Blumen, die in den Sarg gelegt werden, sind in diesen mit einzuschließen.
§ 38 Trauerfeier
1) Die Trauerfeier findet im Friedhof in der Aussegnungshalle statt.
2) Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen von der Trauerfeier oder vom Leichenzug dürfen ohne Genehmigung der Stadt nicht gemacht werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.
3) Ohne die Erlaubnis der Stadt darf ein Ehrensalut nicht abgegeben werden. Die Stadt bestimmt den hierzu geeigneten Platz.
4) Auffallend oder nicht der Würde entsprechend gekleideten Personen sowie Personen, die sich unwürdig benehmen, kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.
VIII. Leichentransportmittel, Friedhofs- und Bestattungspersonal:
§ 39 Personal
1) Zur Behandlung der Leichen (z.B. Ankleiden, Beförderung, Beisetzung, Schmückung und Beerdigung) dürfen nur die von der Stadt bestimmten und von ihr im Einzelfall zugezogenen Personen zugelassen werden.
2) Die mit der Behandlung von Leichen befassten Personen sind verpflichtet, die an sie gerichteten Dienstanweisungen gewissenhaft einzuhalten.
§ 40 Leichentransport
Die Überführung von Leichen vom Sterbeort zum Leichenhaus geschieht mit dem Leichenauto eines durch den Stadtrat beauftragten Unternehmers.
§ 41 Vorschriften über Fehlgeburten
1) Fehlgeburten, d.h. totgeborene Früchte, die weniger als 35 cm lang sind, können durch die Leichenfrau in einem gut verschlossenen Kistchen in den Friedhof getragen und sofort in das Leichenhaus gebracht werden.
2) Die Beerdigung hat binnen 12 Stunden nach der Verbringung in das Leichenhaus zu erfolgen.
3) Die Verbringung und Bestattung von Tot- und Fehlgeburten an anderer Stätte als im Friedhof ist untersagt.
§ 42 Leichenfrau
Der Leichenfrau obliegt die Bestellung des Sarges und der Totenausstattung sowie die Reinigung, Bekleidung und Einsargung der Leiche nach vollzogener Leichenschau durch den amtlichen Leichenschauer. Sie leistet bei der Beerdigungsfeierlichkeit und der Beisetzung die erforderliche Hilfe.
§ 43 Friedhofwärter
Dem Friedhofwärter obliegt die Überwachung von Ordnung und Sauberkeit im Friedhofsgelände. Er hat darauf zu achten, dass die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen beachtet werden. Die näheren Einzelheiten werden in einer besonderen Dienstordnung festgelegt.
§ 44 Totengräber
1) Dem Totengräber obliegt die Herstellung und Wiedereinfüllung der Gräber und aller damit zusammenhängenden Arbeiten. Er hat außerdem bei der Aufbahrung im Leichenhaus, der Aussegnung und der Beisetzung die erforderliche Hilfe zu leisten.
2) Der Totengräber kann zugleich auch Friedhofwärter sein.
§ 45 Leichenträger
Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleiterdienst bei Überführungen ist nur durch die von der Stadt bestellten Leichenträger auszuführen.
IX. Gebühren:
§ 46 Gebührensatzung
Für die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen ist die Gebührensatzung maßgebend.
X. Gemeinsame Bestimmungen, Straf- und Schlussvorschriften:
§ 47 Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die Stadt Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zulassen.
§ 48 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Stadt binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Stadt berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten ausführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt und zwar:
1) sich entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten im Friedhof aufhält,
2) den durch § 6 festgelegten Verboten zuwiderhandelt,
3) gewerbliche Arbeiten entgegen den Vorschriften des § 7 durchführt bzw. die Gebote des Fahrzeugverkehrs nicht beachtet,
4) der Verpflichtung, die Grabstätte nach § 31 in einer würdigen Weise auszugestalten und zu pflegen, nicht nachkommt,
5) entgegen § 19 Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 das Grabmal nicht entfernt,
6) ohne Genehmigung Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen macht (§ 38 Abs. 2) oder ohne Erlaubnis Ehrensalut abgibt (§ 38 Abs. 3).
§ 50 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 51 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Cham vom
02. Januar 1990 außer Kraft.
Cham, 28. November 2001
S t a d t C h a m
Hackenspiel
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweis:
Die Satzung wurde am 28.11.2001 im Rathaus Cham, Marktplatz 2, Zimmer 116 zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teiles des Bayerwald Echos und der Chamer Zeitung vom 30.11.2001 sowie in der Ausgabe-Nr. 48 des „Amtsblattes für den Landkreis Cham“ vom 06. Dezember 2001 hingewiesen.
Cham, 06. Dezember 2001
Stadt Cham
Hackenspiel
Erster Bürgermeister














