Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.
Langbeschreibung
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten".
Voraussetzungen
Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Verfahrensablauf
- Sie können den Antrag direkt bei der jeweiligen Behörde stellen. In dem Antrag müssen Sie zu erkennen geben, zu welchen Informationen sie Zugang möchten.
Online-Verfahren
- Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten
Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
Weiterführende Links
- Das allgemeine Recht auf Auskunft - Fragen und AntwortenDer Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Kosten
- Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)Art. 3 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)